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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung

1.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Lieferanten und dem KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V., nachfolgend KfH genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, auch wenn der Lieferant in seiner Vorkorrespondenz auf eigene Geschäftsbedingungen hingewiesen haben sollte und diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an das KfH, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformvereinbarung.

2. Bestellungen

2.1 Soweit unser Angebot nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthält, halten wir uns hier an 8 Kalendertage gebunden. In dieser Zeit kann unser Angebot durch schriftliche Annahmeerklärung oder Erbringung der Leistung angenommen werden.

2.2 Die Annahmefrist beginnt mit dem Tag des Datums des Poststempels zu laufen, mit dem das KfH seine schriftliche Bestellung an den Lieferanten abgesandt hat. Erfolgt die Bestellung nicht schriftlich, ist das Datum der Übermittlung der Bestellung per Telefon, Telefax oder Online- Übertragung maßgeblich.

2.3 Für den fristgemäßen Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) ist das Datum des Posteingangs, des Eingangs des Telefax bzw. der Online-Übertragung - im Falle der Erbringung der Leistung - der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs i.S. von Ziff. 6.2 bei dem KfH maßgeblich.

3. Preise

Die in der Bestellung genannten Preise sind für beide Seiten verbindlich, auch wenn sie nicht ausdrücklich bestätigt werden.

4. Liefertermin

4.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom KfH angegebenen Versandanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.

4.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem KfH zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich anzuzeigen. Das Recht des KfH weitere gesetzliche Ansprüche aufgrund der Leistungsverzögerungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

5. Ursprungsnachweis

Das Ursprungsland bzw. jegliche spätere diesbezügliche Veränderung ist dem KfH unaufgefordert anzuzeigen.

6. Versand und Gefahrübergang

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstigen Angaben zu Lasten des Lieferanten. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizufügen: Bestellnummer, Versandanschrift, Lieferscheinnummer, Lieferscheindatum, Materialbezeichnung, Materialnummer, Liefermenge, Rückstandsmenge, Seriennummer/Chargennummer, Verfalldatum, Ansprechpartner/Lieferant (Name, Tel., eMail-Adresse).

6.2 Der Gefahrübergang erfolgt erst bei Übergabe der bestellten Waren in den KfH-Betriebsstätten an das KfH. Der Lieferant trägt das volle Transportrisiko. Auf Verlangen des KfH hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

7. Zentrale Rechnungsabwicklung, Zahlungen, Eigentumssicherungen

7.1 Zahlungen erfolgen zu den in den Bestellungen genannten Bedingungen. Ist keine Abnahme der berechneten Lieferung oder Leistung vorgesehen, erfolgen Zahlungen nach vollständiger Leistungserbringung und Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.

Wird die Lieferung oder Leistung vor einem vereinbarten Lieferungs- oder Ausführungstermin erbracht, erfolgen Zahlungen nach dem vereinbarten Lieferungs- oder Ausführungstermin und Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.

7.2 Soweit vereinbart ist, dass mit der Lieferung oder Leistung weitere Bescheinigungen (z.B. über Materialprüfung) oder Dokumente vorzulegen sind, erfolgen Zahlungen, wenn neben der erfolgten Lieferung und Leistung und dem Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung auch diese Bescheinigungen eingegangen sind.

7.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des KfH für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

7.4 Die zentrale Rechnungsanschrift für Papierrechnungen und die Regeln für den elektronischen Rechnungsempfang finden Sie in diesem Merkblatt.

8. Gewährleistungen

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

8.2 Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Lieferungen oder Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den maßgeblichen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Darüber hinaus gewährleistet der Lieferant, dass bei der Lagerung (einschl. Zwischenlagerung) und beim Transport die Leitlinien der Good Distribution Practice (GDP) eingehalten werden.

8.3 Rügen wegen mangelhafter Lieferung, wegen Falschlieferung oder Mengenfehler kann das KfH innerhalb von fünf Tagen nach Gefahrübergang geltend machen. Sofern ein rügepflichtiger Sachverhalt erst bei der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Lieferungen oder Leistungen aufgetreten ist, kann das KfH diesen nur innerhalb von fünf Tagen nach dessen Entdeckung rügen.

8.4 Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, sofern das Gesetz oder der jeweilige der Lieferung oder Leistung zugrunde liegende Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen. Für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen leistet der Lieferant in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprünglichen Lieferungen oder Leistungen, und die Gewährleistungsfrist beginnt hier von neuem. Satz 2 gilt auch für Nachbesserungen, jedoch mit der Einschränkung, dass die Mängelbeseitigungsmaßnahme nicht nur einen geringfügigen Aufwand darstellt.

8.5 Bei Sachmängeln kann das KfH nach seiner Wahl entweder die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (auch Teilwandelung) geltend machen oder Ersatzlieferung oder Nachbesserung (nach Wahl des Lieferanten) A auch am Verwendungsort A verlangen. Der Lieferant hat die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung unverzüglich und ohne irgendwelche Kosten für das KfH auszuführen.

8.6 Bei Fehlschlagen, Verweigerung, Verspätung der Ersatzlieferung oder Nachbesserung steht dem KfH das Recht zu, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei Gefahr in Verzuge ist das KfH nach vorheriger Information des Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile und/oder Material zu ersetzen, auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen oder dies auf Kosten des Lieferanten durch Dritte vornehmen zu lassen.

8.7 Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige des KfH beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzende und nachgebesserte Teile erneut, es sein denn, das KfH musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

8.8 Der Lieferant gewährleistet, dass er seinerseits die ihm obliegenden Pflichten des LkSG erfüllt. Soweit er verpflichtet ist eine Grundsatzerklärung nach dem LkSG zu erstellen, wird er diese dem KfH vor der ersten Lieferung zur Verfügung stellen und das KfH über die bei ihm identifizierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken, deren Bewertung und die getroffenen Präventionsmaßnahmen informieren. Über Änderungen der Grundsatzerklärung und/oder der Risikoanalyse wird er das KfH unverzüglich selbstständig informieren. Das KfH wird sich gegebenenfalls mit dem Lieferanten in Beziehung setzen, sollten auf Grund seiner Risikoanalyse im Sinne des LkSG zu treffende Maßnahmen den Lieferanten oder die Lieferbeziehung zu diesem betreffen.

9. Haftung

Für die Haftung gelten, soweit in diesen Bedingungen nicht Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant kann den Umfang seiner gesetzlichen Haftung nicht beschränken.

10. Ersatzteile

Beabsichtigt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile einzustellen, so ist der Lieferant verpflichtet, dem KfH diese Entscheidung so rechtzeitig vor dem Einstellen der Produktion mitzuteilen, dass das KfH ausreichend Gelegenheit zu einer letzten Bestellung hat.

11. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung befreien den Lieferanten und das KfH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Offenbach/Main.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung üblicherweise möglichst nahe kommt.

13.2 Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen KfH und Lieferant gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie die Haager Konventionen vom 01.07.1964 findet jedoch keine Anwendung.

 

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